Die Dialysefahrt als Unterstützung für Patienten in Therapie
Seit bereits 75 Jahren können sich Menschen mit Nierenversagen einer Blutwäsche, der sogenannten Dialyse, unterziehen. Allein in Deutschland nehmen 80000 Patienten diese Möglichkeit wahr und retten so ihr Leben. Das Verfahren ist langwierig und muss mehrmals die Woche wiederholt werden. Der Vorgang dauert jedes Mal vier bis fünf Stunden und ist für die Betroffenen kräftezehrend. Aus diesem Grund sind viele der Patienten auf Hilfe angewiesen, in Form von Krankentransporten zum Dialyseort. Der Fachbegriff dafür lautet Dialysefahrt, die unter anderem auch von der Ambulance Köpke GmbH angeboten wird, und kann in bestimmten Fällen in voller Höhe mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Dadurch entsteht für die bereits stark eingeschränkten Nierenerkrankten kein zusätzlicher Aufwand und diese können sich auf die Therapie konzentrieren.
Seit dem 1. Januar 2004 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr alle Krankentransporte, sondern Ausnahmefälle mit vorheriger Genehmigung. Dazu zählen unter anderem Dialysefahrten oder Transporte von Krebspatienten. Allgemein gelten Krankenfahrten als Fahrten, welche mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Fahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Dabei spielt keine Rolle ob der Patient ambulant oder stationär behandelt wird. Die Wahl des Beförderungsmittels ist steht abhängig vom individuellen Bedarf und Gesundheitszustand des Erkrankten.
Nach § 60 Abs. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 S. 1 SGB V ergebenden Betrages grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen. Ein derartiger Ausnahmefall ist beispielsweise gegeben, wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, die eine in der Regel länger andauernde Therapie beansprucht und deren Krankheitsverlauf den Patienten maßgeblich beeinträchtigt. Dies ist regelmäßig bei Dialysebehandlungen der Fall, sodass insoweit eine Ausnahme des § 60 Abs. 1 SGB V gegeben sein dürfte. Einen weiteren Ausnahmefall stellt die Schwerbehinderung des Patienten dar, sofern dieser die Merkzeichen „aG", „Bl" oder „H" nachweisen kann. Dabei ist jedoch nach § 61 S. 1 SGB V grundsätzlich eine Zuzahlung des Patienten in Höhe von 10 % anzusetzen, wobei der Patient mindestens 5,00 € und maximal 10,00 € selbst zu tragen hat. Die Befreiung von der Zuzahlung ist nur bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich. Diese liegt nach § 62 Abs. 1 SGB V bei 2 % des Bruttoeinkommens bzw. bei chronisch Kranken bei 1 % des Bruttoeinkommens.
Ähnliche Verordnungen gelten auch für andere Länder, sodass Patienten erst mühevoll Gutachten und Formulare einreichen müssen, um überhaupt kostenfrei zur Dialyse kommen zu können. Da die Behandlung kräftezehrend ist, bleibt den Betroffenen oft keine Energie mehr, um sich mit der Bürokratie auseinander zu setzten. Dadurch bleiben die Kosten nicht selten auf der Seite der Patienten, obwohl diesen finanzielle Unterstützung zustehen würde. Durch Vereinfachung der Formalitäten durch die Krankenkassen könnte dem entgegen gewirkt werden.